Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 56 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Zugeständnisse

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 VRG · 4. Zugeständnisse

1. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wieweit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist.

← § 55 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 57 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →