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VRG
CH-LU
§ 56 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Zugeständnisse
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
§ 56 VRG · 4. Zugeständnisse
1. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wieweit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist.