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VRG
CH-LU
§ 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Mitwirkung der Parteien
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
§ 55 VRG · 3. Mitwirkung der Parteien
1. Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
a. wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben;
b. wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen;
c. soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt.
2. Wenn eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten.
3. Die Behörde berücksichtigt Beweisanträge der Parteien, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und tauglich ist.