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40 VRG CH-LU

§ 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Mitwirkung der Parteien

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
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§ 55 VRG · 3. Mitwirkung der Parteien

1. Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken

a. wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben;

b. wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen;

c. soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt.

2. Wenn eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten.

3. Die Behörde berücksichtigt Beweisanträge der Parteien, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und tauglich ist.

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