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VRG
CH-LU
§ 54 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Zulässige Beweismittel
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Allgemeine Beweisregeln
§ 54 VRG · 2. Zulässige Beweismittel
1. Die Behörde verwendet in erster Linie die in diesem Gesetz vorgesehenen Beweismittel.
2. Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.