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VRG
CH-LU
§ 52 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Polizeiliche Zuführung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 52 VRG · 5. Polizeiliche Zuführung
1. Die Behörde kann eine Partei durch die Luzerner Polizei zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei notwendig ist und diese trotz gehöriger Vorladung und Androhung der polizeilichen Zuführung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint.
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