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VRG
CH-LU
§ 51 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Verfahrensdisziplin
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 51 VRG · 4. Verfahrensdisziplin
1. Die Behörde kann Parteien, Parteivertretern und Dritten einen Verweis erteilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen, wenn sie in einer Verwaltungssache
a. den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzen;
b. den Geschäftsgang stören oder das Verfahren mutwillig führen;
c. trotz gehöriger Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder verspätet erscheinen;
d. eine behördliche Beweisanordnung nicht befolgen.
2. Die durch schuldhafte Säumnis entstandenen Mehrkosten gehen zulasten der säumigen Parteien, Parteivertreter oder Dritten.