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VRG
CH-LU
§ 50 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - c. Berücksichtigung geheimgehaltener Akten
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 50 VRG · c. Berücksichtigung geheimgehaltener Akten
1. Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, soweit diese Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und Gelegenheit erhalten hat, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen.