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VRG
CH-LU
§ 49 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Ausnahme
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 49 VRG · b. Ausnahme
1. Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist
a. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;
b. zum Schutze wichtiger Interessen von Gegenparteien und Dritten;
c. im Interesse eines hängigen Verfahrens.
2. Den Parteien bleibt auf jeden Fall das Recht gewahrt, folgende Akten einzusehen
a. eigene Eingaben und Protokolle über eigene Anträge und Anbringen;
b. ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden;
c. die ihr eröffneten Entscheide.