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40 VRG CH-LU

§ 49 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Ausnahme

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
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§ 49 VRG · b. Ausnahme

1. Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist

a. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;

b. zum Schutze wichtiger Interessen von Gegenparteien und Dritten;

c. im Interesse eines hängigen Verfahrens.

2. Den Parteien bleibt auf jeden Fall das Recht gewahrt, folgende Akten einzusehen

a. eigene Eingaben und Protokolle über eigene Anträge und Anbringen;

b. ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden;

c. die ihr eröffneten Entscheide.

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