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VRG
CH-LU
§ 48 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Akteneinsicht a. Grundsatz
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 48 VRG · 3. Akteneinsicht a. Grundsatz
1. Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen
a. Vernehmlassungen von Behörden;
b. Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anträge und Anbringen;
c. als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;
d. Ausfertigungen eröffneter Entscheide.
1bis. Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme freigeben oder zustellen, wenn die Parteien damit einverstanden sind.
2. Für die Gewährung von Akteneinsicht in einer abgeschlossenen Sache kann die Behörde eine Gebühr erheben.