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VRG
CH-LU
§ 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Bereinigung der Parteianbringen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 47 VRG · 2. Bereinigung der Parteianbringen
1. Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anbringen zu verdeutlichen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde mündlich mit den Parteien verhandeln oder schriftlich an sie gelangen.