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VRG
CH-LU
§ 46 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Rechtliches Gehör
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Rechte und Pflichten der Parteien
§ 46 VRG · 1. Rechtliches Gehör
1. Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern.
2. Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören
a. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen;
b. wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;
c. wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht;
d. im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge und ein Weiterzug möglich ist;
e. vor Vollstreckungsverfügungen;
f. * vor vorsorglichen Verfügungen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde.