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VRG
CH-LU
§ 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Vorsorgliche Verfügungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
§ 45 VRG · 9. Vorsorgliche Verfügungen
1. Das instruierende Departement, die entscheidende Behörde und in dringenden Fällen ihr Vorsitzender können vorsorgliche Verfügungen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.