Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Feststellungsentscheid

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 VRG · 7. Feststellungsentscheid

1. Die in der Sache zuständige Behörde hat auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen.

2. Feststellungsentscheide können auch von Amtes wegen ergehen.

← § 43 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 44a VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →