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VRG
CH-LU
§ 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Feststellungsentscheid
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
§ 44 VRG · 7. Feststellungsentscheid
1. Die in der Sache zuständige Behörde hat auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen.
2. Feststellungsentscheide können auch von Amtes wegen ergehen.