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40 VRG CH-LU

§ 43 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Trennung des Verfahrens

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
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§ 43 VRG · 6. Trennung des Verfahrens

1. Wenn Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen verschiedene Gegenstände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereicht wurden, ein gemeinsamer Entscheid aber nicht zweckmässig wäre, so kann die Behörde das Verfahren trennen.

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