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VRG
CH-LU
§ 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Vereinigung von Verfahren
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
§ 42 VRG · 5. Vereinigung von Verfahren
1. Wenn getrennt eingereichte Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren vereinigen.