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40 VRG CH-LU

§ 42 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Vereinigung von Verfahren

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
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§ 42 VRG · 5. Vereinigung von Verfahren

1. Wenn getrennt eingereichte Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren vereinigen.

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