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VRG
CH-LU
§ 41a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Gütliche Einigung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
§ 41a VRG · b. Gütliche Einigung
1. Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien aussetzen, damit sich diese über den Inhalt des Entscheides einigen können. Die Einigung hat einen Rechtsmittelverzicht sowie die Verteilung der Kosten einzuschliessen.
2. Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihres Entscheides, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von § 144.
3. Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, gelten die Bestimmungen der §§ 198 ff.
4. Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben wird.