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40 VRG CH-LU

§ 41 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Aussetzen des Verfahrens a. Grundsatz

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
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§ 41 VRG · 4. Aussetzen des Verfahrens a. Grundsatz

1. Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte.

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