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40 VRG CH-LU

§ 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Instruktion a. Instanzen

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
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§ 39 VRG · 3. Instruktion a. Instanzen

1. Die zuständigen Departemente instruieren die Entscheide des Regierungsrates, soweit dieser nicht aus besondern Gründen eine andere Instruktionsinstanz bestimmt.

2. Andere Kollegialbehörden können ihre Entscheide durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied instruieren lassen, Verwaltungsbehörden überdies durch eine unterstellte Amtsstelle oder einen Angestellten.

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