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VRG
CH-LU
§ 38 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Öffentliche und geheime Verhandlungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
§ 38 VRG · 2. Öffentliche und geheime Verhandlungen
1. Zu den Parteiverhandlungen vor Verwaltungsbehörden haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Behörde aus besondern Gründen zulässt.
2. Zu den Parteiverhandlungen vor dem Kantonsgericht haben Dritte Zutritt, ausgenommen in abgabe- und personalrechtlichen Streitsachen oder wenn das Kantonsgericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliesst.
3. Im übrigen verhandeln und beraten die Behörden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.