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VRG
CH-LU
§ 37 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Handeln von Amtes wegen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Vorgehen der Behörde
§ 37 VRG · 1. Handeln von Amtes wegen
1. Die Behörden handeln in Verwaltungssachen von Amtes wegen, soweit nicht ein Rechtssatz den Antrag einer Partei voraussetzt.
2. Das Recht wenden die Behörden von Amtes wegen an.