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VRG
CH-LU
§ 36 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Wiederherstellung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
§ 36 VRG · 5. Wiederherstellung
1. Die Behörde kann versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter
a. unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und
b. innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. In abgaberechtlichen Streitsachen beträgt die Frist 30 Tage.
2. Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung; sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterung.
3. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung von verspäteten rechtserheblichen Parteianbringen (§ 106 Abs. 2).