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40 VRG CH-LU

§ 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Erstreckung, Verschiebung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
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§ 35 VRG · 4. Erstreckung, Verschiebung

1. Die Behörde kann gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird.

2. Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird.

3. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Verschiebung von Terminen.

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