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40 VRG CH-LU

§ 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Öffentliche Ruhetage

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
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§ 34 VRG · b. Öffentliche Ruhetage

1. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.

2. Fristen, die nach rückwärts zu zählen sind, werden bei Anwendung von Absatz 1 verkürzt.

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