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VRG
CH-LU
§ 33 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Handeln innert Frist a. Grundsatz
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
§ 33 VRG · 3. Handeln innert Frist a. Grundsatz
1. Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.
2. Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der schweizerischen Post zu übergeben.
2bis. Im Fall der elektronischen Zustellung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.
3. Wenn die Partei ihre Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde richtet, gilt die Frist als eingehalten.