Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 33 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Handeln innert Frist a. Grundsatz

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 VRG · 3. Handeln innert Frist a. Grundsatz

1. Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.

2. Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der schweizerischen Post zu übergeben.

2bis. Im Fall der elektronischen Zustellung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.

3. Wenn die Partei ihre Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde richtet, gilt die Frist als eingehalten.

← § 32 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 34 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →