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40 VRG CH-LU

§ 32 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Androhung der Säumnisfolgen

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
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§ 32 VRG · 2. Androhung der Säumnisfolgen

1. Wenn die Behörde den Parteien eine behördlich bestimmte Frist oder einen Termin ansetzt, droht sie gleichzeitig die Säumnisfolgen an.

2. Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.

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