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40 VRG CH-LU

§ 31 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Fristberechnung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Fristen und Termine
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§ 31 VRG · 1. Fristberechnung

1. Fristen, die durch eine behördliche Mitteilung ausgelöst werden, beginnen mit der massgebenden Eröffnung zu laufen (§§ 28, 30, 112, 113).

2. Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt.

3. Im übrigen werden Fristen nach Artikeln 76 und 77 des Obligationenrechts berechnet.

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