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VRG
CH-LU
§ 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Öffentliche Mitteilung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Formvorschriften
§ 30 VRG · 6. Öffentliche Mitteilung
1. Die Behörde kann ihre Mitteilung im Kantonsblatt veröffentlichen
a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
b. * gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen § 28 Absatz 3 kein Zustellungsdomizil im Kanton Luzern bezeichnet hat;
c. in einer Streitsache mit zahlreichen Parteien;
d. in einer Streitsache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
2. Die Mitteilung gilt mit dem Erscheinen des Kantonsblattes als eröffnet.