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40 VRG CH-LU

§ 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Öffentliche Mitteilung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Formvorschriften
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§ 30 VRG · 6. Öffentliche Mitteilung

1. Die Behörde kann ihre Mitteilung im Kantonsblatt veröffentlichen

a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;

b. * gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen § 28 Absatz 3 kein Zustellungsdomizil im Kanton Luzern bezeichnet hat;

c. in einer Streitsache mit zahlreichen Parteien;

d. in einer Streitsache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

2. Die Mitteilung gilt mit dem Erscheinen des Kantonsblattes als eröffnet.

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