§ 28 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Zustellungen
§ 28 VRG · 4. Zustellungen
1. Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und andern Mitteilungen in der Regel durch die Post zustellen, ausnahmsweise durch die Polizei.
2. Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.
3. Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde im Kanton Luzern ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch öffentliche Mitteilung erfolgen.
4. Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen. Die Behörden haben ihre Entscheide mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen.