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VRG
CH-LU
§ 27 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Vorladungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Formvorschriften
§ 27 VRG · 3. Vorladungen
1. Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin.
2. Die Vorladung enthält folgende Angaben
a. Ort und Zeit des Erscheinens;
b. Parteien, Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen, soweit diese Angaben den Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigen;
c. Säumnisfolgen.
3. Die Vorladung ist durch die vorladende Behörde oder einen dazu ermächtigten Angestellten zu unterzeichnen.