§ 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Form des Verfahrens
§ 26 VRG · 2. Form des Verfahrens
1. Der Verkehr mit den Behörden ist schriftlich und kann bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen elektronisch erfolgen. Vorbehalten bleiben Vorschriften, welche Parteiverhandlungen vorschreiben oder gestatten oder ein persönliches Erscheinen verlangen.
2. Wenn eine Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden.
3. Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
4. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht regeln die Einzelheiten ihrer Verfahren durch Verordnung. Sie können insbesondere Bestimmungen über das Format der elektronischen Übermittlung, die Anforderungen an die elektronische Eröffnung, die elektronische Aktenführung und über die Haftung erlassen.