40
VRG
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Verfahrenssprache
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Allgemeine Verfahrensordnung - Formvorschriften
§ 25 VRG · 1. Verfahrenssprache
1. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
2. Die Behörden sind jedoch berechtigt, von natürlichen Personen sowie von juristischen, die ihren Sitz nicht im deutschen Sprachgebiet haben, Eingaben in fremder Sprache entgegenzunehmen.
3. Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben und Beweisurkunden übersetzen zu lassen.
4. Wenn nötig, wird zu den Verhandlungen ein Übersetzer zugezogen. Die Vorschriften über die Sachverständigen sind sinngemäss anwendbar (§§ 93-97 und 99).