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VRG
CH-LU
§ 24 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - c. Vollmachtsurkunde
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 24 VRG · c. Vollmachtsurkunde
1. Der Parteivertreter gibt als Ausweis eine Vollmachtsurkunde zu den Akten.
2. Die Behörde kann die fehlende Vollmachtsurkunde jederzeit nachfordern und braucht, bis diese eintrifft, den Eingaben des Parteivertreters keine Folge zu geben.
3. Wenn der Parteivertreter innert angesetzter Frist keine Vollmachtsurkunde einreicht, tritt die Behörde auf seine Eingaben nicht ein. Wird dadurch das Verfahren erledigt, so kann sie ihm die Kosten auferlegen.