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40 VRG CH-LU

§ 23 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Parteivertreter

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
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§ 23 VRG · b. Parteivertreter

1. Der Parteivertreter muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besitzen.

2. Zur berufsmässigen Parteivertretung vor dem Kantonsgericht sind nur die nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 zur Parteivertretung zugelassenen Anwälte berechtigt, ausgenommen in Streitsachen, welche öffentlich-rechtliche Abgaben, Schatzungen oder die Sozialversicherung betreffen.

3. Die Gemeinwesen können sich auch durch ihre Behördenmitglieder oder Angestellten vertreten lassen.

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