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VRG
CH-LU
§ 221 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Frühere Entscheide
Schlussbestimmungen
§ 221 VRG · b. Frühere Entscheide
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Revision gelten auch für Entscheide, die vor dessen Inkrafttreten eröffnet wurden. Im übrigen richtet sich die Anfechtung solcher Entscheide nach den zur Zeit ihrer Eröffnung geltenden Vorschriften.