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VRG
CH-LU
§ 220 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Übergangsrecht a. Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 220 VRG · 2. Übergangsrecht a. Hängige Verfahren
1. Verfahren, die am 1. Juni 1973 bei einer Behörde hängig sind, die aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, sind vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.
2. Im übrigen beenden die Behörden die Verfahren, die am 1. Januar 1973 bei ihnen hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausfertigung und die Eröffnung (§§ 110-114) gelten jedoch auch für diese Entscheide.