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VRG
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Parteivertretung a. Zulässigkeit, Zustellungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 22 VRG · 6. Parteivertretung a. Zulässigkeit, Zustellungen
1. Die Partei kann sich vertreten lassen, soweit sie im Verfahren nicht persönlich mitzuwirken hat. Die Partei kann sich ferner an den Verhandlungen durch einen Vertreter verbeiständen lassen.
1bis. Bei Kollektiveingaben oder inhaltlich gleichen Einzeleingaben kann die Behörde eine Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, kann die Behörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.
2. Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter, solange ihr das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist.