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40 VRG CH-LU

§ 21b Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Einzelnachfolge

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
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§ 21b VRG · b. Einzelnachfolge

1. Wer einen Gegenstand, der im Streit liegt, erwirbt, kann an Stelle des Veräusserers in das Verfahren eintreten. Er hat der Behörde eine schriftliche Eintrittserklärung zuhanden der Parteien einzureichen.

2. In den übrigen Fällen bedarf ein Parteiwechsel der Zustimmung der Parteien.

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