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40 VRG CH-LU

§ 21a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Parteiwechsel a. Gesamtnachfolge

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
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§ 21a VRG · 5. Parteiwechsel a. Gesamtnachfolge

1. Wer alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft Gesetzes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in das Verfahren ein.

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