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VRG
CH-LU
§ 21a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Parteiwechsel a. Gesamtnachfolge
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 21a VRG · 5. Parteiwechsel a. Gesamtnachfolge
1. Wer alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft Gesetzes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in das Verfahren ein.