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VRG
CH-LU
§ 217 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Interkantonale und internationale Rechtshilfe
Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
§ 217 VRG · 6. Interkantonale und internationale Rechtshilfe
1. Soweit Staatsverträge oder Konkordate nichts anderes vorsehen, erfordert die Vollstreckung von Entscheiden ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die zu einem Verhalten verpflichten, eine Bewilligung des zuständigen Departements.
2. Das Departement kann die Vollstreckung von einer Gegenrechtserklärung abhängig machen und einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
3. Mit der Vollstreckung beauftragt das Departement die zuständige Verwaltungsinstanz.