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VRG
CH-LU
§ 215 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - d. Kosten
Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
§ 215 VRG · d. Kosten
1. Die Behörde setzt die vom Pflichtigen für die Vollstreckung zu vergütenden amtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2) fest.
2. Gegen den Kostenentscheid kann der Pflichtige beim Kantonsgericht Beschwerde führen.
3. Mit Ausnahme von Kanton und Gemeinden haben die Gemeinwesen sowie Private die Vollstreckungskosten zu vergüten unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Pflichtigen.
4. Von Privaten kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen.