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40 VRG CH-LU

§ 213 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Vorgehen

Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
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§ 213 VRG · b. Vorgehen

1. Die Behörde prüft, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und vollstreckbar ist.

2. Bevor die Behörde eine Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, droht sie dem Pflichtigen die Zwangsmassnahme an und setzt ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung; sie kann damit die Strafandrohung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verbinden.

3. Die Behörde kann ohne Androhung die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Umstände es erfordern oder wenn der Entscheid das Zwangsmittel selbst androht und die eingeräumte Erfüllungsfrist abgelaufen ist.

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