40
VRG
CH-LU
§ 212 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang a. Einleitung
Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
§ 212 VRG · 5. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang a. Einleitung
1. Die in § 209 bezeichnete Behörde leitet die Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang ein und besorgt, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde oder eines berechtigten Privaten, die Vollstreckung.