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40 VRG CH-LU

§ 212 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang a. Einleitung

Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
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§ 212 VRG · 5. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang a. Einleitung

1. Die in § 209 bezeichnete Behörde leitet die Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang ein und besorgt, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde oder eines berechtigten Privaten, die Vollstreckung.

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