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VRG
CH-LU
§ 211 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Strafverfolgung
Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
§ 211 VRG · 4. Strafverfolgung
1. Wird jemand durch einen Entscheid zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet, so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Busse androhen. Die gleiche Befugnis steht der Vollstreckungsbehörde zu.
2. Vorbehalten bleiben andere Strafbestimmungen, welche die Widerhandlung gegen den Entscheid mit Strafe bedrohen.
3. Die Vollstreckungsbehörde stellt nötigenfalls Strafanzeige oder Strafklage.