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VRG
CH-LU
§ 21 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Wirkung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Parteien
§ 21 VRG · b. Wirkung
1. Der Beigeladene ist von der Beiladung an Partei, soweit seine Rechtsverhältnisse in das Verfahren einbezogen sind.
2. Die Behörde gibt den bisherigen Parteien die Beiladung bekannt und räumt ihnen, wenn der Beigeladene rechtserhebliche Anbringen macht, eine Frist zur Vernehmlassung ein.