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VRG
CH-LU
§ 209 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Zuständigkeit
Vollstreckung - Vollstreckungsverfahren
§ 209 VRG · 2. Zuständigkeit
1. Für die Vollstreckung der Entscheide sorgt, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften und Anordnungen, die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde.
2. Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde kann ihre Rechtsmittelentscheide selber vollstrecken oder eine untergeordnete Verwaltungsbehörde damit beauftragen.
3. Das sachlich zuständige Departement vollstreckt auf Ersuchen des Berechtigten verwaltungsgerichtliche Urteile in Klagefällen, soweit keine andere Verwaltungsinstanz dafür zuständig ist.