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VRG
CH-LU
§ 207 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Schuldbetreibung
Vollstreckung - Allgemeines
§ 207 VRG · 2. Schuldbetreibung
1. Die berechtigten Gemeinwesen und Privaten lassen Entscheide, die den Pflichtigen zu Zahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten, durch Schuldbetreibung vollstrecken.
2. Rechtskräftige Entscheide nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.