40
VRG
CH-LU
§ 206 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Vollstreckbarkeit
Vollstreckung - Allgemeines
§ 206 VRG · 1. Vollstreckbarkeit
1. Entscheide, die sich durch Einsprache oder ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anfechten lassen, werden rechtskräftig und vollstreckbar
a. wenn die Einsprache- oder Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist;
b. wenn die eingereichte Einsprache oder das eingereichte Rechtsmittel ohne Sachentscheid erledigt erklärt (§ 109) oder nicht darauf eingetreten wird (§ 107).
2. Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zulässig ist, werden mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar.
3. Vorbehalten bleiben Entscheide, welche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschliessen oder ihm diese erteilen.