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VRG
CH-LU
§ 205a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 11. Prozessführung des Kantons
Verfahrenskosten
§ 205a VRG · 11. Prozessführung des Kantons
1. Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des Kantonsgerichtes oder des zuständigen Departements die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.
2. Das Kantonsgericht oder das zuständige Departement kann die Prozessführung einer anderen Amtsstelle oder einem nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt übertragen.