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VRG
CH-LU
§ 205 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 10. Kostenerlass
Verfahrenskosten
§ 205 VRG · 10. Kostenerlass
1. Die entscheidende Behörde kann einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz oder teilweise erlassen.
2. Die Behörde kann diese Befugnis an eine andere Instanz übertragen.