§ 204 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Unentgeltliche Rechtspflege
§ 204 VRG · 9. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Behörde befreit eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht.
2. Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt, weist die Behörde einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu.
3. Die amtlichen Kosten und die Anwaltskosten gehen, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten des Gemeinwesens.
4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Kosten gemäss Absatz 3 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Ausgenommen sind das Opfer und seine Angehörigen gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007.
5. Der Anspruch des Gemeinwesens auf Nachzahlung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.