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VRG
CH-LU
§ 202 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Klagefälle
Verfahrenskosten
§ 202 VRG · 7. Klagefälle
1. In Klagefällen kann das Kantonsgericht ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn er die Klage eingereicht hat, ohne vorher die Klageanträge dem Beklagten vorschriftsgemäss anzuzeigen (§ 164), oder wenn ihm das Urteil nicht erheblich mehr zuspricht, als ihm der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten hat.
2. Im übrigen werden die Verfahrenskosten wie im Rechtsmittelverfahren verlegt.